Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(01) Der Verein führt den Namen
TV 1910 Reisbach e.V.
(02) Der Verein hat seinen Sitz in
66793 Saarwellingen Reisbach
(03) Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Lebach (Reg.Nr. 3 VR 142) eingetragen
(04) Der Verein gehört folgenden Fachverbänden des Landessportverbandes für das Saarland an:
-Leichtathletik
-Badminton
-Turnen
-Volleyball
desweiteren ist er Mitglied im Deutschen Volkssportverband

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der TV 1910 Reisbach e.V. mit Sitz in Saarwellingen-Reisbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fitnesserhaltung seiner Mitglieder, besonders der Jugend, durch sportliche Übungen und Leistungen, die Erziehung zu fairem Sportsgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze.

§ 3 Sportarten
Leichtathletik, Badminton, Turnen, Volleyball und Wandern werden nach geltenden Ordnungen der zuständigen Fachverbände betrieben. Über die Ausübung anderer Sportarten in gegebenen falls zu diesem Zweck zu gründenden Abteilungen, beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 4 1. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist eine freiwillige.
(01) Der Verein führt:
Aktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
Inaktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
Jugendliche (bis 18 Jahren)
Schüler (bis 14 Jahren)
Studenten (keine Altersbegrenzung)

(02) Mitglieder des Vereins können werden:
Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten notwendig. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

(03) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Aufnahme wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

2. Austritt
(01) Der freiwillige Austritt des Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

(02) Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(03) Eine Austrittserklärung aus der Abt. Wandern hat schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand Wandern zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

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